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Arbeitslosengeld nach Kündigungsschutzprozess – an Urlaubsabgeltung gedacht?

Veröffentlicht am 18.05.2021

In fast allen Fällen endet ein Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht mit der Zahlung einer Abfindung. Daneben finden sich Klauseln, wonach (z. B. bei Freistellung) Urlaubsansprüche in Natur abgegolten sind. Möglich ist auch eine Regelung wie „… wird ordnungsgemäß … abgerechnet.“

Gab es keine Freistellung, die den Urlaubsanspruch „verbraucht“ hat, erfolgt eine Urlaubsabgeltung durch Auszahlung. Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann, besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Es kann auch sein, dass die Urlaubsabgeltung nicht gesondert erwähnt wird, weil man sie gedanklich in die Höhe der Abfindung eingerechnet hat.

Das kann zu interessanten Ergebnissen führen, wenn sich an das Arbeitsverhältnis Arbeitslosigkeit anschließt.

Nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Nach § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, also mit dem ersten Tag nach dessen Ende. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab und endet mit dem letzten (fiktiven) Urlaubstag.

Eine Anrechnung findet nur dann nicht statt, wenn der Arbeitnehmer während des Ruhenszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war.

Einfach formuliert: Bestand noch ein Anspruch auf Resturlaub, gibt es für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen den Fällen, in denen die Urlaubsabgeltung ausdrücklich abgerechnet wurde, und denen, in denen man sie in der Abfindung „verpackt“ oder schlicht vergessen hat, eine Regelung zu treffen. Für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld reicht es aus, dass ein Anspruch theoretisch bestanden hätte.

Das ist wahrscheinlich einer der Gründe, warum so viele Arbeitnehmer zum Ende des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus erkranken.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung bzw. letzten Aktualisierung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.