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Restschuldbefreiung noch in der Schufa eingetragen? Wie lange ist das zulässig?

Veröffentlicht am 10.08.2021, aktualisiert am 28.10.2026

Sie haben erfolgreich ein Insolvenzverfahren absolviert, Sie haben keine Schulden mehr. Die Bonität verbesserte sich dadurch aber lange Zeit nicht, denn die Restschuldbefreiung blieb bei den Auskunfteien drei Jahre gespeichert. So sahen es ihre eigenen Verhaltensregeln vor.

Ist das zulässig? Nein – jedenfalls nicht länger als sechs Monate.

Sechs Monate im öffentlichen Register

Im amtlichen Internetportal für Insolvenzbekanntmachungen werden die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht (§ 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 InsoBekV).

Der EuGH hat entschieden

Mit Urteil vom 07.12.2023 (verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 – SCHUFA Holding) hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Es widerspricht der Datenschutz-Grundverordnung, wenn private Auskunfteien Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Die Restschuldbefreiung soll den Betroffenen ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat für sie existenzielle Bedeutung.

Nach Ablauf der sechs Monate ist die Speicherung nicht mehr rechtmäßig. Die betroffene Person hat dann einen Anspruch auf Löschung (Art. 17 DSGVO), und die Auskunftei muss die Daten unverzüglich löschen.

Auch innerhalb der sechs Monate ist die parallele Speicherung nicht ohne Weiteres zulässig. Ob sie rechtmäßig ist, hängt von einer Interessenabwägung ab. Selbst wenn sie es ist, können Betroffene der Verarbeitung widersprechen (Art. 21 DSGVO) und Löschung verlangen, es sei denn, die Auskunftei weist zwingende schutzwürdige Gründe nach.

Die SCHUFA hat ihre Speicherfrist für Restschuldbefreiungen inzwischen auf sechs Monate verkürzt. Die 2021 im Referentenentwurf erwogene gesetzliche Regelung in der Insolvenzordnung ist nicht Gesetz geworden; nach dem Urteil des EuGH kommt es darauf auch nicht mehr an.

Was Sie tun können

Einfach formuliert: Nach sechs Monaten muss die Restschuldbefreiung aus der Auskunftei verschwinden. Werden Sie aktiv, wenn das nicht geschieht.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung bzw. letzten Aktualisierung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.