Anwendung der 10-Tages-Regel bei Lastschriftmandat
Veröffentlicht am 25.04.2022
§ 11 EStG sieht etwa für Umsatzsteuervorauszahlungen eine Ausnahmeregelung vor: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben werden auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen, wenn sie kurze Zeit nach Beendigung des Jahres abfließen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG).
Das ist bedeutsam für die Frage, ob die Umsatzsteuervorauszahlung für den zwölften Monat oder das vierte Quartal auch dann noch im abgelaufenen Geschäftsjahr gebucht werden darf, wenn die Zahlung erst im Folgejahr erfolgt.
Als kurzen Zeitraum definiert die Rechtsprechung des BFH einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen nach dem Jahreswechsel. Inzwischen ist geklärt, dass bei erteiltem Lastschriftmandat (und gedecktem Konto) die Zahlung auch dann als zum Fälligkeitstermin bewirkt gilt, wenn das Finanzamt den Betrag erst später einzieht.
Der gesetzliche Fälligkeitstermin für die Umsatzsteuervorauszahlung des vierten Quartals ist nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG der 10. Januar. Bei erteiltem Lastschriftmandat fällt die Zahlung daher auch dann unter die 10-Tages-Regel, wenn das Finanzamt tatsächlich erst später einzieht.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung bzw. letzten Aktualisierung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.