§ 11 EstG sieht z.B. für Umsatzsteuervorauszahlungen Ausnahmeregelung insoweit vor, als diese Ausgaben auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn diese schon kurze Zeit nach Beendigung des Jahres abfließen (§ 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2. A Satz 2).
Das ist bedeutsam für die Frage, ob die Umsatzsteuervorauszahlung für den 12. Monat oder das vierte Quartal auch dann noch für das Geschäftsjahr gebucht werden dürfen, wenn die Zahlung erst im Folgejahr erfolgt ist.
Als kurzen Zeitraum definiert die Rechtsprechung des BFH einen Zeitraum von bis zum 10 Tagen nach dem Jahreswechsel. In den letzten Jahren wurde jetzt klargestellt, dass bei erteiltem Lastschriftmandat (und gedecktem Konto) die Zahlung auch dann zum Fälligkeitstermin bewirkt gilt, wenn der Einzug durch das Finanzamt erst später erfolgt.
Der gesetzliche Fälligkeitstermin für die Umsatzsteuervorauszahlung für das vierte Quartal fällt gem. § 18 Abs. 1 S. 4 UstG auf den 10.01. Bei erteiltem Lastschriftmandat fällt dann die Zahlung auch dann unter die 10-Tages-Regel, wenn das Finanzamt tatsächlich erst später einzieht.