Arbeitslosengeld nach Kündigungsschutzprozess, an Urlaubsabgeltung gedacht?

In fast allen Fällen endet ein Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht mit der Zahlung einer Abfindung. Daneben kommen dann Klauseln, dass (z.B. bei Freistellung) Urlaubsansprüche in Natura abgegolten sind. Möglich ist auch eine Regelung wie „…wird ordnungsgemäß ….abgerechnet.“

Gab es keine Freistellung, die den Urlaubsanspruch „verbraucht“ hat, erfolgt eine Urlaubsabgeltung durch Auszahlung. Nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und dadurch der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Es kann auch sein, dass Urlaubsabgeltung nicht gesondert erwähnt wird, weil man das gedanklich bei der Höhe der Abfindung eingerechnet hat.

Das kann zu interessanten Ergebnissen führen, wenn sich an das Arbeitsverhältnis Arbeitslosigkeit anschließt.

Nach §157 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum jedoch mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, mithin mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab. Er endet deshalb mit dem Ende des letzten (fiktiven) Urlaubstags.

Es findet nur dann keine Anrechnung statt, wenn der Arbeitnehmer während des Ruhenszeitraum arbeitsunfähig erkrankt war.

Einfach formuliert: bestand noch ein Anspruch auf Resturlaub, gibt es für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld. Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen den Fällen, in denen Urlaubsabgeltung ausdrücklich abgerechnet wurde und denen, wo man den Urlaubsabgeltungsanspruch in der Abfindung „verpackt“ hat oder das einfach vergessen wurde, darüber eine Regelung zu treffen. Es reicht für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld aus, das ein Anspruch theoretisch bestanden hätte.

Das ist wahrscheinlich einer der Gründe, warum so viele Arbeitnehmer zum Ende des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus erkranken.

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