Sie haben erfolgreich ein Insolvenzverfahren absolviert, Sie haben keine Schulden mehr. Die Bonität verbessert sich dadurch aber nicht, denn das Restschuldbefreiungsverfahren bleibt bisher noch Jahre in der Schufa-Auskunft eingetragen.
Ist das zulässig?
In einer Entscheidung des OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21 – wird festgestellt: „Die Verarbeitung der Informationen über die Restschuldbefreiung durch die Beklagte ist zur Überzeugung des Senats zumindest nach Ablauf der Löschungsfrist in § 3 InsoBekV nicht zur Wahrung von berechtigten Interessen der …………. erforderlich.“
Auch der Gesetzgeber arbeitet bereits an einer gesetzlichen Lösung dieses Problems. Der Referentenentwurf zu Art. 5 § 301 RefE-InsO sieht vor, „dass insolvenzbezogene Informationen
künftig grundsätzlich nur ein für höchstens ein Jahr nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung von Auskunfteien gespeichert werden dürfen.“
Man kann nicht unbedingt von einer eindeutigen Rechts- oder Gesetzeslage sprechen, aber zumindest die zitierte OLG-Entscheidung spricht für die Unzulässigkeit der Speicherung über sechs Monate hinaus. Mit einiger Wahrscheinlichkeit werden sich angerufene Gerichte am Willen des Gesetzgebers orientieren, auch wenn das Gesetz erst im Entwurf vorliegt. Ich empfehle beim Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung die Schufa über einen geeigneten Rechtsanwalt zur Löschung aufzufordern und bei Weigerung zu verklagen. Von mir selbst eingeleitete Verfahren sind noch nicht entschieden, aber mehr Verfahren erzeugen meiner Meinung nach mehr Druck. Werden Sie aktiv.